§ 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
Stand: 13.04.2025
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.
Wird zitiert von 79 Entscheidungen zu § 364 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 06.03.2007 – 16 V 4828/06 A(H(L))
- BFH, 15.06.2021 – VII B 18/21 (AdV)AdV wegen unterlassener Anhörung und Verstoß gegen Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen
- FG Düsseldorf, 25.06.2021 – 2 K 622/18 GZitiert von 1
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2021 – 3 V 40/20Zitiert von 2
- BFH, 23.02.2010 – VII R 19/09(Kein Auskunftsanspruch eines Miterben nach verwaltungsintern getroffener Feststellung "erbschaftsteuerfrei" - Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht - Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde über Akteneinsichtsgesuch - Anspruch auf Überlassung von Kopien der von Kreditinstituten gemäß § 33 ErbStG eingereichten Anzeigen kein zum Nachlass gehörender Anspruch)Zitiert von 24
- BFH, 27.01.2026 – IX R 10/24Akteneinsicht in Steuerakten; Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.04.2025 – V B 1/24Zur mangelnden Darlegung von ZulassungsgründenZitiert von 9
- BFH, 08.04.2025 – IX R 8/24Erfordernis eines außergerichtlich gestellten Antrags auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO bei KlageänderungZitiert von 6
- BFH, 11.03.2025 – IX R 23/22Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gegenüber einer obersten LandesbehördeZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 364 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.